Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Abkommen über die Zusammenarbeit beim Ka · Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

§ 5 Abkommen über die Zusammenarbeit beim KaZuständige Behörden

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

(1) Die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:

–

in der Republik Österreich: Bundesminister für Inneres;

–

in der Republik Serbien: Innenministerium – Abteilung Notfallmanagement;

(2) Die zuständigen Behörden treffen einander, wenn dies für die wirksame Umsetzung dieses Abkommens notwendig ist.

(3) Im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens sind die zuständigen Behörden befugt, direkte Kontakte und Verbindungen herzustellen. In diesem Zusammenhang tauschen die zuständigen Behörden Adressen und Informationen über Telekommunikationsverbindungen und Kontaktstellen aus.

(4) Die Parteien informieren einander schriftlich über alle nachträglichen Änderungen der zuständigen Behörden und ihrer Adressen, Telekommunikationsverbindungen und Kontaktstellen spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Änderung.