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Abkommen über die Zusammenarbeit beim Ka · Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

§ 6 Abkommen über die Zusammenarbeit beim KaBenachrichtigung über Bedrohungen und Katastrophen

Artikel 6

ДействуетОфициальный текст

(1) Die zuständigen Behörden der Parteien informieren einander über Bedrohungen und Katastrophen, die eine der Parteien bedrohen oder treffen können.

(2) Die Benachrichtigung über eine Bedrohung oder eine Katastrophe beinhaltet: eine Beschreibung der Bedrohung oder Katastrophe, Angaben zu Ort, Zeit, Umfang und Folgen der Katastrophe sowie über die ergriffenen Vorsorgemaßnahmen.

(3) Im Katastrophenfall informieren die zuständigen Behörden der Parteien einander auch über die erforderliche und vorhandene Hilfe und die Möglichkeiten und Art der Hilfeleistung.

(4) Die Benachrichtigung über eine Bedrohung oder Katastrophe kann schriftlich oder mündlich in der Amtssprache der anderen Partei und/oder in englischer Sprache erfolgen. Eine mündliche Benachrichtigung muss schriftlich bestätigt werden.

(5) Um den Informationsaustausch über meteorologische und hydrologische Gefahren zu erleichtern, können zwischen den in diesem Bereich zuständigen Behörden der Parteien direkte Verbindungen aufgebaut werden.