TKGV 2025 · Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
§ 12 TKGV 2025Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
2. Abschnitt Frequenznutzungsgebühren
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Radaranlage beträgt die Gebühr jährlich 500 Euro.