TKGV 2025 · Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
§ 25 TKGV 2025Übergangsbestimmung
6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende wiederkehrende Gebührenverpflichtungen bleiben nach der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Rechtslage so lange in Kraft, bis eine bescheidmäßige Neufeststellung der Gebührenverpflichtung erfolgt.