§ 42 Organisation und Finanzierung des GesundKostenbeitrag
Art. 42 Artikel 42
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Die Länder sind bereit, sicherzustellen, dass der Kostenbeitrag gemäß § 27a Abs. 2 KAKuG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 , in der Höhe von 1,45 Euro von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben wird.
Ссылается на
- Organisation und Finanzierung des Gesund ст. 27a
- Organisation und Finanzierung des Gesund § 55