§ 43 Organisation und Finanzierung des GesundStreichung der Selbstbehalte für Kinder und Jugendliche
Art. 43 Artikel 43
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Bund und Länder kommen überein, für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei stationären Krankenhausaufenthalten keine Selbstbehalte einzuheben .