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Organisation und Finanzierung des Gesund · Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

§ 43 Organisation und Finanzierung des GesundStreichung der Selbstbehalte für Kinder und Jugendliche

Art. 43 Artikel 43

ДействуетОфициальный текст

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Bund und Länder kommen überein, für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei stationären Krankenhausaufenthalten keine Selbstbehalte einzuheben .