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Organisation und Finanzierung des Gesund · Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

§ 43 Organisation und Finanzierung des GesundStreichung der Selbstbehalte für Kinder und Jugendliche

Art. 43 Artikel 43

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zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Bund und Länder kommen überein, für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei stationären Krankenhausaufenthalten keine Selbstbehalte einzuheben .