§ 16 Abkommen über die Rückübernahme und DurcBeziehung zu anderen internationalen Verpflichtungen
Artikel 16
Dieses Abkommen lässt die Rechte und Verpflichtungen der Parteien aus anderen internationalen Abkommen unberührt, denen ihre Staaten beigetreten sind, sowie internationale rechtliche Verpflichtungen oder Mitgliedschaften in supranationalen und internationalen Organisationen.