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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

§ 10 Abkommen über die finanzielle Kooperatio

Artikel 10

ДействуетОфициальный текст

10.1 Güter und Dienstleistungen, die mittels öffentlich unterstützter konzessioneller Kredite unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren angeschafft werden, sind innerhalb des Hoheitsgebietes der Mongolei von der Mehrwertsteuer und von Zöllen befreit.

10.2 Steuerbefreiungen, die auf Zahlungen des Kreditnehmers aus öffentlich unterstützten konzessionellen Krediten unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren Anwendung finden, sollen durch das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ 1 vom 3. Juli 2003 geregelt werden.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2004 .