Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
§ 11 Abkommen über die finanzielle KooperatioArtikel 11
Artikel 10
11.1 Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt des gegenständlichen Abkommens überprüfen, Aktualisierungen erörtern und sich über sonstige auftretende Angelegenheiten verständigen.