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EKPV · Eltern-Kind-Pass-Verordnung

§ 12 EKPVSpezifische Zugriffsberechtigung für Schwangere

3. Unterabschnitt Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt

ДействуетОфициальный текст

(1) Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf

1. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,

2. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,

3. Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und

4. die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.

(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 2 EKPG.

(3) Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 Z 1 bis Z 4 genannten Daten.