EKPV · Eltern-Kind-Pass-Verordnung
§ 0 EKPV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
StF: BGBl. II Nr. 286/2026
Auf Grund der § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und § 13 Abs. 2 des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie sowie dem Dachverband der Sozialversicherungsträger verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraph
Gegenstand / Bezeichnung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Gegenstand
§ 2.
Früheste Dokumentation im eEKP des Kindes
2. Abschnitt
Spezifische Zugriffsberechtigungen
1. Unterabschnitt
Grundsätze des Zugriffs auf den eEKP
§ 3.
2. Unterabschnitt
Stammdaten
§ 4.
§ 5
3. Unterabschnitt
Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt
§ 6.
Katalog der Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt
§ 7.
Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 8.
Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte
§ 9.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen
§ 10.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten
§ 11.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind
§ 12.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Schwangere
§ 13.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte
§ 14.
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle
4. Unterabschnitt
Dokumentation zum Kind
§ 15.
Katalog der Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
§ 16.
Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 17.
Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte
§ 18.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen
§ 19.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten
§ 20.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte
§ 21.
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle
5. Unterabschnitt
Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen
§ 22.
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 23.
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Sozialversicherung
3. Abschnitt
Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO
§ 24.
Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen
§ 25.
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 26.
Die Rolle der Gesundheitsdiensteanbieter
§ 27.
Die Rolle der Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind
§ 28.
Die Rolle der Sozialversicherung
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 29.
Format der Datenübermittlung
§ 30.
In- und Außerkrafttreten