EKPV · Eltern-Kind-Pass-Verordnung
§ 21 EKPVSpezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle
4. Unterabschnitt Dokumentation zum Kind
(1) Die Servicestelle hat einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3 EKPG.
(3) Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Abs. 1 erfordert die Überprüfung der Identität gemäß § 5 Abs. 5.