AgrarOLkG · Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
AgrarOLkG ст. 35Beteiligtenfähigkeit
Unterabschnitt 1 Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.