AufbauhfV · Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes
AufbauhfV ст. 5Liquidität des Fonds
Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen. Eine Zwischenanlage eventuell überschießender Mittel zugunsten des Fonds erfolgt nicht.