AufbauhfV · Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes
AufbauhfV ст. 6Fondsverwaltung
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen; dieses stellt den erforderlichen Wirtschaftsplan zu seiner Bewirtschaftung auf.
AufbauhfV · Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen; dieses stellt den erforderlichen Wirtschaftsplan zu seiner Bewirtschaftung auf.