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AufenthV · Aufenthaltsverordnung

AufenthV ст. 43Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung

Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

ДействуетОфициальный текст

(1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständnis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat, teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mit, 1.

wo und bei welcher Behörde des anderen Mitgliedstaates sich der aufgenommene Ausländer melden soll und

2.

welcher Zeitraum für die Ausreise zur Verfügung steht.

(2) Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des aufgenommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausreise fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Ausländerbehörde zur Aushändigung an den Ausländer übersandt wird.