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BankkflAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau

BankkflAusbV ст. 8Prüfungsbereich von Teil 1

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren statt.

(2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Kundensituationen und -anliegen zu analysieren,

2.

kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und zu erörtern,

3.

Möglichkeiten projektorientierter Arbeitsweisen aufzuzeigen sowie

4.

rechtliche Regelungen einzuhalten.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1.

Kontoführung und nicht-dokumentärer Zahlungsverkehr,

2.

Anlage auf Konten sowie

3.

Konsumentenkredite.

(4) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.