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1. DV-BEG · Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

1. DV-BEG ст. 13Hundertsatz der Rente

1. Berechnung und Zahlung der Rente

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(1) Vorbehaltlich der Bestimmung der Absätze 2 bis 5 beträgt der Hundertsatz der Rente der Hinterbliebenen 100 vom Hundert der in § 12 bestimmten Beträge.

(2) Rechtfertigen die nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umstände eine Ermäßigung des Hundertsatzes der Rente, so kann der Hundertsatz bis auf 30 vom Hundert ermäßigt werden.

(3) Zu den nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere 1.

eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienstbezüge aus zumutbarer Tätigkeit,

2.

eigener Arbeitsverdienst, den der Hinterbliebene zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist,

3.

Leistungen aus privaten Versicherungsverhältnissen,

4.

Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und Erträgnisse aus Wertpapieren, es sei denn, daß es sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat,

5.

sonstige Vermögenserträgnisse,

6.

Rentenleistungen, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat oder erhält, sofern diese Leistungen nicht bereits nach den §§ 141d bis 141k BEG berücksichtigt werden,

7.

sonstige Versorgungsbezüge.

(4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der sozialen Stellung des Hinterbliebenen nicht üblich ist. Einer Witwe ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie 1.

für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,

2.

das 45. Lebensjahr vollendet hat,

3.

keine Berufsausbildung besitzt und bisher nicht erwerbstätig war,

4.

in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.

Einem Witwer ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.

(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag ab 1. September 1965

von 200 Deutsche Mark,

ab 1. September 1969

von 250 Deutsche Mark,

ab 1. Januar 1972

von 300 Deutsche Mark,

ab 1. Januar 1974

von 350 Deutsche Mark,

ab 1. Februar 1976

von 400 Deutsche Mark,

ab 1. März 1978

von 450 Deutsche Mark,

ab 1. März 1980

von 500 Deutsche Mark,

ab 1. Juli 1982

von 550 Deutsche Mark,

ab 1. Januar 1985

von 600 Deutsche Mark,

ab 1. Januar 1987

von 650 Deutsche Mark,

ab 1. Januar 1989

von 700 Deutsche Mark,

ab 1. März 1991

von 750 Deutsche Mark,

ab 1. Mai 1993

von 800 Deutsche Mark,

ab 1. April 1995

von 850 Deutsche Mark,

ab 1. März 1997

von 875 Deutsche Mark,

ab 1. März 1999

von 900 Deutsche Mark,

ab 1. Januar 2002

von 480 Euro,

ab 1. Juni 2008

von 520 Euro,

ab 1. Juli 2010

von 530 Euro,

ab 1. Oktober 2012

von 560 Euro,

ab 1. August 2014

von 590 Euro,

ab 1. September 2016

von 620 Euro,

ab 1. Januar 2019

von 670 Euro,

ab 1. September 2021

von 700 Euro und

ab 1. Dezember 2023

von 780 Euro

monatlich übersteigen. Je volle 50 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 je 26 Euro der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte führen zu einer Ermäßigung des Hundertsatzes um 10 vom Hundert, höchstens jedoch zu einer Kürzung des Monatsbetrages der Rente um 50 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 um 26 Euro.