BGB ст. 686Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.