27. BImSchV · Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
27. BImSchV ст. 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung.
27. BImSchV · Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung.