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27. BImSchV · Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

27. BImSchV ст. 2Begriffsbestimmung

ДействуетОфициальный текст

Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.

Abgase:

die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;

2.

Altanlagen:

Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;

3.

Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):

alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen;

4.

Emissionen:

die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/cbm) oder Milligramm je Kubikmeter (mg/cbm), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.