BinSchUO2018Anh III ст. 1Allgemeines
Kapitel 1 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen
1.
Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.
3.
Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
4.
Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf a)
der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
b) dem Nord-Ostsee-Kanal,
c) der Kieler Förde,
d) der Trave unterhalb Stülper Huk,
e) der Unterwarnow und Breitling und
f) im Wolgaster Hafengebiet
erforderlich.