BodSchätzG · Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens
BodSchätzG ст. 20Fortgeltung bisherigen Rechts
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Die in der Anlage zu § 1 der Verordnung vom 20. April 2000 (BGBl. I S. 642) aufgeführten Musterstücke behalten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 und der Bekanntgabe neuer Musterstücke auf diesem Weg auch nach dem 1. Januar 2008 ihre Gültigkeit.