BOKraft · Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft ст. 41Hauptuntersuchungen
5. Abschnitt Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge
(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen.