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ErstrG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

ErstrG ст. 20Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes

Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für Marken

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes nur dann, wenn die Marke sowohl nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften als auch nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes nicht schutzfähig ist.

(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.