ErstrG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
ErstrG ст. 35Anwendung des Warenzeichengesetzes
Teil 2 Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen
Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes behandelt.