EuPAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG ст. 27Statistik
Teil 4 Allgemeine Vorschriften
Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.