EuPAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG ст. 28Gebühren und Auslagen
Teil 4 Allgemeine Vorschriften
Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.