FamFG ст. 172Beteiligte
Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen
(1) Zu beteiligen sind 1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.
Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen
(1) Zu beteiligen sind 1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.