FamFG ст. 208Tod eines Ehegatten
Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.