FernUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
FernUSG ст. 9Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
1. Abschnitt Fernunterrichtsvertrag
Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.