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FleiAusbV 2005 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin

FleiAusbV 2005 ст. 5Ausbildungsrahmenplan

ДействуетОфициальный текст

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.