FlurbG · Flurbereinigungsgesetz
FlurbG ст. 101
Fünfter Teil Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
Die Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63), die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekanntzumachen.