GBPolVDVDV ст. 17Dauer und Gliederung des Studiums
Abschnitt 3 Studienordnung
(1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten.
(2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten 1.
Grundstudium (sechs Monate),
2.
Hauptstudium I (vier Monate),
3.
Hauptstudium II (vier Monate) und
4.
Hauptstudium III (vier Monate).
(3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten 1.
Basisausbildung (vier Monate),
2.
praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate),
3.
praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate),
4.
praktische Verwendung I (drei Monate),
5.
praktische Verwendung II (zwei Monate) und
6.
praktische Verwendung III (vier Monate).
(4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden interdisziplinären Modulen: Studienabschnitt
Modulnummer
Modulbezeichnung
Basisausbildung
1
Polizei und Bürgerinnen und Bürger
2
Grundlagen des polizeilichen Handelns
3
Polizeitraining
Grundstudium
4
Rolle der Bundesbeamtinnen und -beamten im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat
5
Nationale und internationale Aufgaben der Polizei
6
Grundlagen des öffentlichen Dienstes
7
Grundlagen des Verwaltungshandelns
Praxisbezogene Lehrveranstaltung I
8
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Kontroll- und Streifendienst
Praktische Verwendung I
9
Verwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst
Hauptstudium I
10
Wissenschaftliche Grundlagen der Polizeiarbeit
11
Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression I: Kontrolltätigkeiten und Fahndungsmaßnahmen
Praxisbezogene Lehrveranstaltung II
12
Vorbereitung auf die Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer
Praktische Verwendung II
13
Verwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst
Hauptstudium II
14
Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression II: Überwachungsmaßnahmen und Ermittlungstätigkeiten
15
Polizeiführung
Praktische Verwendung III
16
Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer
Hauptstudium III
17
Polizeiarbeit auf internationaler Ebene
18
Polizeiarbeit in besonderen Einsatzsituationen
Studienabschnittübergreifende Module
19
Diplomarbeit (während der Module 15 bis 17)
20
Polizeitraining (während der Module 10 bis 18)
(5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.
(6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Studiums ist für die Studierenden verpflichtend.