GEEV · Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
GEEV ст. 25Anzulegender Wert für Solaranlagen
Abschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen
Der anzulegende Wert der Solaranlage ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.