GEEV · Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
GEEV ст. 26Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
Abschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen
Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen richtet sich nach § 25 des Erneuerbare-EnergienGesetzes.