GemAusGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
GemAusGO ст. 19Änderung der Geschäftsordnung und Abweichungen von der Geschäftsordnung
II. Abschnitt Verfahrensbestimmungen
Ist die Feststellung nach Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes getroffen, kann der Gemeinsame Ausschuß diese Geschäftsordnung ändern und im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.