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GemAusGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO ст. 19Änderung der Geschäftsordnung und Abweichungen von der Geschäftsordnung

II. Abschnitt Verfahrensbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Ist die Feststellung nach Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes getroffen, kann der Gemeinsame Ausschuß diese Geschäftsordnung ändern und im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.