GerPräsWO · Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
GerPräsWO ст. 10Benachrichtigung der gewählten Richter
Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die in das Präsidium gewählten Mitglieder des Gerichts schriftlich von ihrer Wahl.
GerPräsWO · Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die in das Präsidium gewählten Mitglieder des Gerichts schriftlich von ihrer Wahl.