GerPräsWO · Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
GerPräsWO ст. 11Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch Aushang bekannt.
GerPräsWO · Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch Aushang bekannt.