14. ÄndG LAG · Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
14. ÄndG LAG ст. 14Anwendung in Berlin
Art II Überleitungs- und Schlußvorschriften
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.