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ALV · Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen

ALV ст. 10Mitzuführende Unterlagen

ДействуетОфициальный текст

Im Dienst hat der Seelotse seinen Lotsenausweis, den Text der Allgemeinen Lotsverordnung, der Lotsverordnung des Seelotsreviers sowie der Lotstarifordnung in der jeweils geltenden Fassung bei sich zu führen. Der Schiffsführung ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.