ALV · Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen
ALV ст. 11Unterrichtung der Schiffsführung
Der Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsführung über alle die Schiffahrt auf dem Seelotsrevier und in den Häfen betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie die zoll-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Regelungen zu unterrichten.