StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO ст. 62Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.