TollwV 1991 · Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut
TollwV 1991 ст. 2Impfungen und Heilversuche
Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
(1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender Tiere.
(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies 1.
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
2.
zum Schutz vor der Tierseuche
erforderlich ist.
(3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.