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TollwV 1991 · Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut

TollwV 1991 ст. 3Ausnahmen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln

ДействуетОфициальный текст

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, 1.

von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als den dort bezeichneten Impfstoffen,

2.

von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche Versuche,

3.

von § 2 Absatz 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz gestanden haben.