TollwV 1991 · Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut
TollwV 1991 ст. 3Ausnahmen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, 1.
von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als den dort bezeichneten Impfstoffen,
2.
von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche Versuche,
3.
von § 2 Absatz 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz gestanden haben.