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UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

UKlaG ст. 11Wirkungen des Urteils

Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1

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Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.