UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
UKlaG ст. 12Einigungsstelle
Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2
Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.