UmwG ст. 295Kapitalschutz
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes ist auch § 264 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes ist auch § 264 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.