UmwG ст. 296Anmeldung des Formwechsels
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.